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Letzter Rettungsanker: Wenn ein Verfahren im Strafprozess wieder aufgenommen wird

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In einem Strafprozess endet das Verfahren in der Regel mit dem Urteil des Richters, der erklärt: „Im Namen des Volkes wird das folgende Urteil gefällt…“. Der Angeklagte wird dann entweder freigesprochen oder muss seine Strafe als rechtskräftig akzeptieren.

Es ist jedoch erwähnenswert, dass die Pflicht des Gerichts, der Gerechtigkeit zu dienen, nicht immer erfüllt wird. Es ist möglich, unter gewissen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Dabei müssen jedoch bestimmte Überlegungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus benötigt man auch einen kompetenten Strafverteidiger, hier finden Sie Hilfe.

Wie sinnvoll ist ein Wiederaufnahmeverfahren?

Das deutsche Recht kennt und erlaubt Wiederaufnahmeverfahren, um Justizirrtümer zu verhindern und zu korrigieren. Dadurch wird sichergestellt, dass jeder einen fairen Prozess im Einklang mit dem Gesetz erhält, indem eine faire Behandlung des Angeklagten und eine anschließende Rehabilitierung mit Entschädigungsmaßnahmen garantiert wird. Es ist wichtig zu wissen, dass ein Wiederaufnahmeverfahren rechtlich gesehen als ein völlig neues Verfahren gilt.

Damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens gewährt werden kann, müssen jedoch neue Erkenntnisse oder Beweise vorliegen, die im ursprünglichen Verfahren nicht berücksichtigt wurden. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die neuen Erkenntnisse oder Beweise wahrscheinlich zu einem besseren Ergebnis für den Angeklagten im ursprünglichen Verfahren führen würden, wird einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens normalerweise stattgegeben.

Neue Bewertung von Beweisen

Die Wiederaufnahme des Verfahrens in einem Strafverfahren bewirkt eine Wiederholung des abgeschlossenen Verfahrens und erfordert eine vollständige Neubewertung aller Beweise und des Vorwurfs aus der Anklageschrift. Es unterbricht die Rechtskraft des früheren Verfahrens und verhindert die Vollstreckung des Urteils. Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, muss ein Antrag bei der zuständigen Justizbehörde eingereicht werden, die diesen prüft. Wenn der Antrag erfolgreich ist, wird die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt.

Wenn das Wiederaufnahmeverfahren zu Gunsten der ursprünglich verurteilten Person ausfällt, wird diese vollständig rehabilitiert und kann auch Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn sie unter Zwangsmaßnahmen infolge der Verurteilung gelitten hat. Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu ermöglichen, müssen neue Erkenntnisse oder Beweise vorliegen, die im ursprünglichen Verfahren nicht berücksichtigt wurden.

Wenn diese neuen Faktoren zu einem günstigeren Ergebnis für den Angeklagten im ursprünglichen Verfahren hätten führen können, wird einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Regel stattgegeben. Damit die Erkenntnisse als neu gelten können, dürfen sie vom Gericht in früheren Verfahren nicht berücksichtigt worden sein.

Wichtige Voraussetzung für ein Wiederaufnahmeverfahren

Damit ein Wiederaufnahmeverfahren seinen Zweck erfüllen kann, nämlich Rechtssicherheit in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Fall zu gewährleisten, müssen gemäß § 359 der Strafprozessordnung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen beruhen auf den gesetzlich festgelegten Gründen, die den verurteilten Angeklagten begünstigen. Es gibt insgesamt sechs Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens, die den verurteilten Angeklagten rechtlich unterstützen.

Grund 1 für eine Wiederaufnahme ist, wenn fehlerhafte Dokumente, die zuvor als authentisch angesehen wurden, zu einem für den Angeklagten ungünstigen Ergebnis geführt haben, sich aber später als gefälscht oder verfälscht herausstellen.

Grund 2 für eine Wiederaufnahme ist, wenn Sachverständige oder Zeugen vorsätzlich oder fahrlässig mündliche oder schriftliche Aussagen machen, die gegen ihren Eid verstoßen, was zu einem Nachteil für den Angeklagten führt.

Grund 3 für eine Wiederaufnahme ist, wenn ein am Strafverfahren beteiligter Richter oder Schöffe nachweislich seine Amtspflichten im Zusammenhang mit dem Fall verletzt hat, vorausgesetzt, der Angeklagte hat diese Verletzung nicht zu vertreten.

Grund 4 für eine Wiederaufnahme ist, wenn ein zivilrechtliches Urteil, das sich letztlich auf ein strafrechtliches Urteil stützt, durch ein anderes Urteil aufgehoben wird, was eine erneute Verhandlung des Strafverfahrens rechtfertigt.

Grund 5 für eine Wiederaufnahme ist die Einführung neuer Beweise oder Tatsachen, die entweder allein oder in Verbindung mit vorhandenen Beweisen zu einem Freispruch, einer milderen Strafe oder einer völlig anderen Entscheidung führen könnten.

Grund 6 für eine Wiederaufnahme ist, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH) einen Verstoß gegen das Protokoll im Strafverfahren feststellt, der das Urteil beeinflusst hat und die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens zulässt.

Der häufigste Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens, der in § 359 Nr. 5 der Strafprozessordnung genannt wird, beruht auf dem Vorliegen von „Tatsachen“. Tatsachen beziehen sich auf vergangene oder gegenwärtige Ereignisse, die durch Beweise nachgewiesen werden können.

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