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Copyright 0-5 nach Albrecht: Experte Guenther klärt auf

urheberrecht
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Wörtlich könnte man Copyright mit Kopierrecht beschreiben. Mit dem sogenannten Copyrightzeichen ©wird im Urheberrecht ein bestehender Schutz gekennzeichnet. Ein anderes bekanntes Copyrightzeichen ist das Symbol für phonographische Rechte ℗. Dieses kennzeichnet das Recht an Audioaufzeichnungen.

Der Urheber von Werken der Literatur und Kunst wird durch das Copyright vor einer unerlaubten Verwendung seiner Werke geschützt. Urheberrechtsverletzungen werden mit Geldstrafen zwischen 1.000 und 10.000 Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Die Urheberrechtsverletzung muss jedoch vom Urheber zur Anzeige gebracht werden. In diesem Artikel klärt der Experte Herr Guenther aus Dormagen über das Copyright (0-5) auf.

Copyright 0-5: Ob Albrecht oder andere kulturelle geistige Eigentümer, Verstöße werden laut Guenther geahndet

Um zeitaufwendige und kostspielige Prozesse zu vermeiden, ist normalerweise zuerst eine Abmahnung üblich. Das ist der Versuch, den Verstoß gegen das Urheberrecht außergerichtlich zu lösen. Die Abmahnung enthält die Aufforderung, die Urheberrechtsverletzung unverzüglich zu beseitigen, künftig zu unterlassen und in der Regel eine angemessene Schadensersatzforderung. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schöpfung eines Werks und erlischt gemäß § 64 UrhG spätestens 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Danach gelten die Werke als gemeinfrei und können frei genutzt werden.

Das Urheberrecht ist stets an den Schöpfer gebunden. Es ist grundsätzlich nicht übertragbar, kann aber vom Urheber per Testament an seine Nachkommen weiter vererbt werden. Erst nach deren Ableben beginnt dann die 70-jährige Erlöschensfrist zu laufen. Das Copyright hingegen kann an weitere Personen übertragen werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt immer beim Urheber oder seinen Erben. Der Urheber kann nur die Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem Werk an Dritte übertragen. Dafür erhält er eine Vergütung. Dieser Sachverhalt wird als Lizenz bezeichnet.

geistiges eigentum
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Was versteht man unter geistigem Eigentum?

Damit wird das ausschließliche Recht des Schöpfers an einem immateriellen Gut bezeichnet. In Deutschland sind die Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums u. a. im Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert. Das geistige Eigentum umfasst neben dem literarischen und dem künstlerischen Eigentum (z. B. an Bildern, Texten, Gedichten, Videos oder Musik) auch das Patent- und Markenrecht und weitere verwandte Schutzrechte. Technische Erfindungen gelten als Innovationen und fallen nicht unter das Urheberrecht. Für sie kann aber unter Umständen ein Patentschutz beantragt werden.

Wann gilt ein Werk als urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht entsteht automatisch allein aufgrund der faktischen Werkschöpfung, Schutzrechte, z. B. Erfindungen hingegen sind erst nach einem Registrierungsakt, z. B. nach einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Damit eine geistige Schöpfung in den Wirkungskreis des Urheberrechtsschutzes kommt, muss sie grundsätzlich bestimmte Kriterien erfüllen. Zum einen muss es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln zum anderen ist eine sogenannte Schöpfungs- oder Gestaltungshöhe erforderlich.

Um von einer künstlerischen Leistung im Sinne des Urheberrechts sprechen zu können, ist Voraussetzung, dass die Schöpfungsleistung über ein nur geringes Maß an persönlicher Individualität und geistiger Leistung hinausgeht. Das bedeutet das Werke, die z. B. auf reinen handwerklichen Fähigkeiten beruhen nicht schutzfähig sind. Schlussendlich muss das Werk außerdem wahrnehmbar sein. Geschützt wird nicht die reine Idee, sondern deren konkrete Darstellung und Gestaltung genauer gesagt Verkörperung.

Welche Kriterien muss eine Person erfüllen, um als Urheber zu gelten?

Als Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gilt jede natürliche Person, die ein eigenes Werk in den Bereichen Kunst, Literatur und Wissenschaft geschaffen hat. Juristische Person (z. B. eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) können nicht Urheber eines Werkes sein. Sie können aber vom Werkurheber Nutzungsrechte für das Werk erhalten. Sofern mehrere Personen ursächlich bei der Entstehung eines Werkes mitgewirkt haben, werden sie als Miturheber angesehen. Typische Beispiele sind Filmwerke.

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Was ist ein Werk?

Für eine Einstufung als Werk sind zwei kumulative Voraussetzungen erforderlich. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Objekt oder Gegenstand um ein Original handeln, dass heißt eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellen. Zusätzlich ist wird eine gewisse Schöpfungshöhe verlangt, was ein Mindestmaß an individueller, schöpferischer und gestalterischer Ausdruckskraft erfordert. Schutzfähige Werke sind unter anderem Sprach- und Schriftwerke, Werke der Musik, der Tanzkunst oder der Baukünste (z. B. Werke der Architektur).

Des Weiteren Werke der bildenden Künste, z. B. Skulpturen, Statuen oder Plastiken. Ferner Fotografie- und Filmwerke. Ausserdem Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie z. B. Skizzen, Konstruktionszeichnungen, Modelle, Reliefkarten oder Stadtpläne. Zu berücksichtigen sind heutzutage auch Urheberrechte für digitale Werke (z.B. für Software). Hingegen sind bloße Ideen, Verfahren, Vorgehensweisen, gesetzliche Verordnungen, amtliche Bekanntmachungen oder mathematische Konzepte nicht vom Urheberrecht geschützt. Sie sind normalerweise gemeinfrei und können von jedermann genutzt werden.

Ausnahmen des Urheberrechts

Es gibt einige Fälle, in denen ein geschütztes Werk auch ohne Genehmigung des Urhebers genutzt werden darf. Das ist z. B. der Fall bei einer Vervielfältigung zum rein privaten oder eigenen Gebrauch, zu allgemeine Informations- ‎und Bildungszwecken oder im Rahmen des Zitatrechts.

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