Wirtschaft & Finanzen

Vorsteuer einfach erklärt: Das sollte man wissen

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Bei der Vorsteuer handelt es sich um eine Steuerart, die ausschließlich Unternehmen betrifft. Irrtümlicherweise wird sie oft mit der Mehrwertsteuer verwechselt, welche jedoch für den Endverbraucher relevant ist. Nützliche Informationen und Tipps rund um das Thema Vorsteuer gibt es hier in diesem Artikel. Vorsteuer wird erhoben, wenn ein Unternehmer Lieferungen und Leistungen durch Einkäufe bezieht. Die Regelungen dazu sind im Umsatzsteuergesetz (UStG) festgelegt.

Definition Vorsteuer

Die Umsatzsteuer welche Unternehmen an Lieferanten oder Dienstleister bezahlen, wird als Vorsteuer bezeichnet. In der Rechnung des Rechnungsstellers wird sie in der Regel als Vorsteuer, seltener als Mehrwertsteuer, ausgewiesen und ist im Endbetrag enthalten. Die Umsatzsteuer wird so für das Unternehmen, welche die Rechnung begleicht, zur Vorsteuer. Die Vorsteuer wird dem steuerpflichtigen Unternehmen wiederum vom Finanzamt erstattet, beziehungsweise mit der Umsatzsteuerschuld verrechnet.

Unterschied zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer

Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer und Vorsteuer bezeichnet im Grunde dieselbe Steuerart und den gleichen Steuerbetrag. Der Unterschied liegt in der Perspektive und im Vorgang. Die Vorsteuer verwandelt sich beim gewerblichen Empfänger einer Lieferung oder Leistung zur Umsatzsteuer. Der Umsatzsteuerbetrag wird auf der Ausgangsrechnung des Lieferanten bei einem Verkauf ausgewiesen. Der Vorsteuerbetrag ist auf der Eingangsrechnung im Rahmen eines Einkaufs durch einen gewerblichen Kunden zu finden.

Vorsteuerabzug: Die Möglichkeiten

Vor- und Mehrwertsteuer fallen beim Verbraucher oder Unternehmer in gleicher Weise bei einem Kauf an. Der Unterschied wird später deutlich. Der Endverbraucher zahlt stets die berechnete Steuer mit der Gesamtsumme. Für den Unternehmer stellt die Vorsteuer ein durchlaufender Posten dar, da sie beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht und mit der Umsatzsteuerschuld verrechnet wird. Bei der Ermittlung des berechtigten Vorsteuerabzugs wird die Differenz aus den Summen der berechneten Mehrwertsteuer an die Kunden und der selbst gezahlten Vorsteuerbeträge berechnet. Übersteigt die Mehrwertsteuer- die Vorsteuersumme, wird dieser Betrag beim Finanzamt fällig.

Beispiel zur Umsatzsteuer und Vorsteuer

Ein Malerbetrieb kauft bei einem Lieferanten Farbe im Wert von 1.000 Euro. Der Lieferant schickt dem Malerbetrieb daraufhin eine Rechnung in Höhe von 1.119 Euro. In der Rechnung sind 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 119 Euro enthalten, die beim Malerbetrieb als Vorsteuer entsteht. Kurze Zeit später führt der Malerbetrieb einen Malerauftrag bei einem Kunden aus. Hierfür stellt der Malerbetrieb dem Kunden eine Rechnung in Höhe von 2.380 Euro. Der Nettowert der Leistung beträgt 2.000 Euro, auf welchen der Malerbetrieb eine Umsatzsteuer von 380 Euro aufschlägt.

Durch die Einnahmen entsteht für den Malerbetrieb eine Steuerschuld in Höhe von 380 Euro, von der er die zuvor gezahlte Vorsteuer aus der Rechnung des Lieferanten in Höhe von 119 Euro abzieht. Daraus ergibt sich eine Restschuld von 119 Euro für den Malerbetrieb, die er bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt angibt und bezahlt.

Ausnahme: Wann muss ein Unternehmen keine Umsatzsteuer abführen?

Grundsätzlich muss jedes steuerpflichtige Unternehmen Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen. Folglich kann auch nur gezahlte Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlt wird. Wichtig ist für Unternehmen zu beachten, dass zwischen Ausgaben, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und jenen die davon ausgenommen sind, unterschieden wird. Beispielsweise kann die gezahlte Umsatzsteuer der folgenden Ausgaben nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden:

  • Aufwendungen für die private Lebensführung
  • Ausgaben für Geschenke
  • Bußgelder
  • Private Lebensversicherungen

Als Unternehmen von der Umsatzsteuer befreien lassen

Wenn der Umsatz eines Unternehmens bestimmte Höchstgrenzen unterschreitet, kann es von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Die Voraussetzungen dafür sind:
Der Umsatz liegt unterhalb von 22.000 Euro im vergangenen Kalenderjahr. Im laufenden Kalenderjahr wird der Umsatz 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschritten. Kleinunternehmer, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind von der Pflicht bereit, Umsatzsteuer zu erheben und an das Finanzamt abzuführen.

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