Wirtschaft & Finanzen

Kfz-Schadensabdeckung: Ist das Bedienen eines Radios bereits grobe Fahrlässigkeit?

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Viele Mythen ranken sich um die Frage, was im Schadensfall von einer Versicherung abgedeckt ist oder nicht. Fakt ist: Es kommt sehr auf den konkreten Fall an – und das Zutun des Fahrers zum Schaden ist ausgesprochen relevant. Dieser Artikel zeigt, bei welchem Verhalten die Versicherung noch greift und wo man keine Aussicht auf Schadensersatz hat.

Was ist grobe Fahrlässigkeit für die Versicherung?

In Deutschland muss jeder Mensch, der ein Auto anmeldet, eine Haftpflichtversicherung für sein Kraftfahrzeug nachweisen können. Damit ist der Fahrzeughalter in einem gewissen Maße gegenüber durch ihn verursachte Schäden abgesichert. Was viele Menschen jedoch nicht wissen: Auch gegen grobe Fahrlässigkeit kann man sich absichern lassen. Standard-Tarife enthalten diese Option in der Regel nicht, sie kann aber manchmal für einen kleinen Aufpreis oder sogar ohne zusätzliche Kosten hinzugebucht werden. Der Tarifvergleich vor Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist daher unabdingbar.

Wenn man die Absicherung gegen grobe Fahrlässigkeit nicht sofort mit dazu buchen möchte (was empfehlenswert wäre), sollte der Tarif wenigstens die Möglichkeit bieten, diese Option für wenig Geld zu einem späteren Zeitpunkt auszuwählen. Aber was meint eigentlich „grobe Fahrlässigkeit“?  Diese Frage lässt sich nur sehr schwer allgemeingültig beantworten. Einige Beispiele in diesem Artikel sollen das Problem verdeutlichen: Grob fahrlässig handelt nach Ansicht der Versicherung jeder, der durch vermeidbares Verhalten einen Schaden verursacht hat. Ob das Verhalten aber tatsächlich vermeidbar war, entscheidet in letzter Instanz immer ein Gericht.

Man kann sich für die Beantwortung der Frage, was genau grobe Fahrlässigkeit ist, allein daran orientieren, wie die Gerichte in der Vergangenheit entschieden haben. Das Bedienen eines Autoradios während der Fahrt gilt nach aktuellem Stand beispielsweise nicht als grobe Fahrlässigkeit. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg erst vor kurzem. In diesem Fall muss eine Vollkasko-Versicherung für den entstandenen Schaden haften.

Grobe Fahrlässigkeit bei Missachten der Straßenverkehrsordnung

Anders verhält es sich freilich, wenn der Fahrer die Straßenverkehrsordnung missachtet. Grob fahrlässig ist es beispielsweise so gut wie immer, wenn man über eine rote Ampel fährt. Ähnlich verhält es sich bei überfahrenen Stoppschildern. Manchmal kann ein Gericht zu der Einschätzung kommen, dass eine Missachtung der Straßenverkehrsordnung angemessen war – beispielsweise, wenn eine abrupte Vollbremsung mehr Schaden verursacht hätte, als über die eben rot schaltende Ampel zu fahren. Dass ein solcher Fall wirklich vorlag, muss vor Gericht allerdings bewiesen werden. Und das gestaltet sich in der Regel sehr schwierig.

Steht man vor der Frage, ob man grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht, sollte man sich selbst die Frage stellen: War mein Verhalten notwendig oder vermeidbar? Das Benutzen des Telefons im Auto ist so gut wie immer vermeidbar. Die Hinwendung zu einer verletzten Person ist es beispielsweise nicht immer. Ein Sonderfall stellt das sogenannte „Augenblicksversagen“ dar. In diesem Fall befindet das Gericht, dass der Betroffene nicht fahrlässig gehandelt hat, dass seine offenkundige Fehleinschätzung als eine Art verständliches menschliches Versagen zu gelten habe. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Fahrer durch schreiende Kinder abgelenkt war und ein anderes grünes Licht auf einer vollen Straßenkreuzung für eben jene Ampel hielt, die ihm freie Fahrt signalisiert.

Bin ich Schuld, wenn mich jemand beklaut?

Fahrlässigkeit gibt es aber auch noch in anderen Zusammenhängen. Die allermeisten Kfz-Versicherungen enthalten auch einen Passus, der die Haftung und den Schadensersatz bei Diebstählen klärt. So kann der Fahrer sich normalerweise auf seine Versicherung verlassen, wenn in das Auto eingebrochen wurde. Außer natürlich, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Was bedeutet die Fahrlässigkeit in diesem Fall? Grob fahrlässig handelt auf jeden Fall der Besitzer eines Cabrios, der seine Wertsachen mit offenem Verdeck im Auto lässt. Hier wird die Versicherung wohl nicht haften, sofern sie nachweisen kann, dass das Verdeck offen stand.

Auf eine Lüge sollte man sich hier nicht einlassen, denn schließlich kann sehr genau festgestellt werden, ob es Einbruchsspuren am Fahrzeug gab, oder ob der Täter lediglich über eine funktionierende Hand verfügte. Diskutabel ist, ob auch derjenige grob fahrlässig gehandelt hat, der seine Wertsachen sichtbar im verschlossenen Auto hinterlassen hat. Auf vielen öffentlichen Parkplätzen gibt es den gut gemeinten Hinweis, seine Wertsachen nicht sichtbar im Auto zu lassen, nicht ohne Grund. Das ist auch eine Versicherungsfrage: Hat man es dem Dieb viel zu einfach gemacht, kann Fahrlässigkeit bei der Beurteilung des Versicherungsfalls eine Rolle spielen. In aller Regel wird jedoch bei einem Einbruch mit Gewalt nicht davon ausgegangen, dass der Betroffene fahrlässig gehandelt hat.

In den Policen der Versicherungen lautet der entsprechende Absatz, der Fahrlässigkeiten regelt, „Verzicht auf Einwand grober Fahrlässigkeit“. In diesem Fall ist die Versicherung gemeint, die darauf verzichtet einzuwenden, dass es sich im konkreten Fall um eine grobe Fahrlässigkeit handelt. Der Versicherte ist also auch bei, pardon, ausgesprochenen Dummheiten gut geschützt. Leider wissen viele Fahrzeughalter oft nicht um diese Option und gehen oft generell davon aus, dass sie bei Fahrlässigkeit verloren haben. Die Praxis zeigt allerdings immer wieder, dass es dafür keinen Grund gibt. Eine gute Versicherung schützt auch bei grob fahrlässigem Verhalten.

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