Wirtschaft & Finanzen

Teilselbstständigkeit: Definition, Pflichten und Regelungen

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Es gibt Menschen, die sich sich selbstständig machen möchten, aber nicht gleich beim derzeitigen Arbeitgeber kündigen wollen. Denn keiner kann garantieren, dass die Selbstständigkeit in Vollzeit zum Erfolg führt. Tatsächlich ist es auch nicht notwendig, gleich das Angestelltenverhältnis aufzugeben. Stattdessen kann man es doch erst mal mit der Teilselbstständigkeit versuchen. Bei dieser geht es darum, sich nebenberuflich selbstständig zu machen. In diesem Artikel wollen wir näher auf die Rechte und Pflichten, aber auch die Vorteile und Nachteile der Teilselbstständigkeit eingehen.

Teilselbstständigkeit: Wann eine nebenberufliche Tätigkeit begonnen werden kann

Eine Teilselbstständigkeit kann man erst dann aufnehmen, wenn keine Mitarbeiter eingestellt werden. Außerdem ist sie nur dann möglich bei einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis, einer Arbeitslosigkeit oder einem Studium. Möchte man eine selbstständige Tätigkeit ergänzend zu einem abhängigen Arbeitsverhältnis ausüben, sollte die Arbeitszeit für das nebenberufliche Gewebe höchstens 18 Stunden pro Woche betragen. Außerdem muss das Gehalt oder der Lohn höher sein, als der Gewinn aus der Teilselbstständigkeit.

Überdies ist es wichtig, dass in dem Angestelltenverhältnis über 18 Stunden wöchentlich gearbeitet wird. Wer arbeitslos ist, darf jedoch nur 15 Stunden pro Woche bei einer selbstständige Tätigkeit nebenberuflich ausüben. Als Student kann man auch ohne Beschäftigungsverhältnis teilselbstständig sein, in dem unter 18 Stunden pro Woche gearbeitet wird.

Auf was bei der Anmeldung einer Teilselbstständigkeit zu achten ist

Die nebenberufliche Tätigkeit ist genauso bei unterschiedlichen Institutionen anzumelden, wie die in Vollzeit ausgeführte Selbstständigkeit. Dazu muss man das Rathaus, das Finanzamt und die Krankenkasse informieren. Dem Arbeitgeber ist die Teilselbstständigkeit auch mitzuteilen. Als Arbeitsloser hingegen sollte man auf jeden Fall das Aufnehmen einer nebenberuflichen Tätigkeit noch dem Jobcenter oder Arbeitsamt zu melden.

Arbeitgeber über die nebenberufliche Selbständigkeit informieren

Prinzipiell muss man dem Arbeitgeber den Beginn einer nebenberuflichen Tätigkeit nicht anzeigen. Jedoch hat er dann einen Anspruch darauf, falls sich für ihn eventuell unternehmerische Nachteile ergeben oder es nachvollziehbare Zweifel gibt, ob tatsächlich das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß fortgeführt werden kann. Daher ist es besser, den Chef vorher den Wunsch zu äußern, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber hat dann gegebenenfalls die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Nebenberufliche Tätigkeit beim Rathaus anzeigen

Wenn eine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist es wichtig, als Erstes das Rathaus in Wohnsitznähe über die Teilselbstständigkeit zu informieren. Es stellt dann je nach Region gegen eine Gebühr zwischen 20 und 60 Euro einen Gewerbeschein aus, der aufbewahrt werden muss. Durch dieses Dokument hat man auch beispielsweise die Möglichkeit, in bestimmten Fachmessen Zutritt zu erhalten, die ansonsten für die normalen Besucher nicht zugänglich sind.

Teilselbstständigkeit Krankenkasse mitteilen

Unabhängig von Finanzamt und Arbeitgebern nehmen Krankenkassen regelmäßige Prüfungen zur Beitragspflicht von ihren Kunden vor. Weil es bei der Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit möglicherweise zu höheren Beiträgen kommen kann, sollte man die entsprechende Krankenkasse über deren Beginn informieren. Prinzipiell sind Teilselbstständige jedoch ebenso mit dem Einhalten der wöchentlichen Arbeitszeitgrenzen durch das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis kranken-, pflege-, arbeitslosen- und rentenversichert. Im Übrigen erfolgt dabei die volle Anrechnung der Rentenzeiten vom Hauptberuf.

Wenn allerdings das Vollzeitarbeitsverhältnis beim Arbeitgeber auf Teilzeit reduziert wird, kommt es aber natürlich zur Schmälerung der Höhe der späteren Rentenansprüche. Damit man im Rentenalter nicht unterversorgt ist, sollte sich über eine zusätzliche Altersvorsorge Gedanken gemacht werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Studenten bei bestimmten hohen Umsätzen sich selbst versichern müssen.

Finanzamt über selbstständige Tätigkeit informieren

Wenn das eigene Unternehmen gegründet wird, erfolgt die Zusendung eines entsprechenden Formulars. In diesem müssen die Art der nebenberuflichen Tätigkeit sowie Anfang und Umfang angegeben werden. Überdies sind die zu erwartenden Umsätze in den Folgejahren mitzuteilen. Dabei ist es wichtig, diese so genau wie möglich einzuschätzen. Denn werden die Einkünfte zu niedrig geschätzt, muss man mit Steuernachzahlungen rechnen. Das ausgefüllte Formular ist dann bei der örtlichen Behörde abzugeben. Wer bei Beginn der nebenberuflichen Tätigkeit Umsätze von unter 17.500 Euro im ersten Jahr erwartet, kann die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz wählen.

Denn diese befreit die Teilselbstständigen von dem Ausweisen der Umsatzsteuer auf den auszustellenden Rechnungen. Man kann die Kleinunternehmerregelung weiterhin beanspruchen, wenn im nächsten Jahr maximal 50.000 Euro an Umsätzen erzielt werden. Sind größere, notwendige Investitionen geplant, besteht die Möglichkeit, als selbstständiger Geschäftsinhaber darüber nachzudenken, zur Umsatzsteuer zu optieren. Das steht den Kleinunternehmern frei. Denn eine Vorsteuer, die später abgezogen wird, kann lediglich bei Leistung der Umsatzsteuer erfolgen.

Auf die Einkommensteuer erfolgt die Anrechnung eines jährlichen Grundfreibetrags von 9.168 Euro in 2019. Das bedeutet, dass lediglich Einkünfte über diesem Betrag bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Der Grundfreibetrag wird bei der Selbstständigkeit in Vollzeit auf den ganzen Umsatz angerechnet. Liegt eine Teilselbstständigkeit vor, wird jedoch als Erstes der Lohn oder das Gehalt und die hierfür berechnete Lohnsteuer aus dem Beschäftigungsverhältnis hinzugezogen. Im Normalfall heißt dies, dass auf dem Umsatz der nebenberuflichen Tätigkeit hohe Einkommensteuerzahlungen erwartet werden können.

Vorteile einer Teilselbstständigkeit

Wenn man sich nicht sicher ist, ob die gewünschte selbstständige Tätigkeit mit Erfolg ausgeübt werden kann, ist es durch die Teilselbstständigkeit möglich, das ohne große Risiken herauszufinden. Denn bleiben die erwarteten Umsätze aus, bietet das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis ein Arbeitsentgelt, mit dem jeden Monat gerechnet werden kann. Als Existenzgründer ist man zudem bei der nebenberuflichen Tätigkeit durch die gesetzliche Sozialversicherung abgesichert. Wird eine voll umfassende Selbstständigkeit angestrebt, ist eine freiwillig gesetzliche oder private Versicherung notwendig.

In den beiden Fällen kommt es zu hohen Kosten, welche vor allem bei selbstständigen Geringverdienern oder bei dem Beginn einer Selbstständigkeit eine große Belastung sind. Bei einer Teilselbstständigkeit fällt diese Zusatzbelastung weg. Darüber hinaus haben Unternehmer es häufig schwer, die nötigen Kredite für die Aufnahme von einem Gewerbe zu erhalten. Denn wenn die Sicherheit fehlt, die erwarteten Umsätze ebenso zu erzielen, steht es um den Erhalt der Gründungskredite eher schlecht.

Diese Unsicherheit kann jedoch durch ein festes monatliches Einkommen von einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis ausgeglichen werden. Grundsätzlich ist bei Teilselbstständigen der Finanzierungsbedarf geringer, sodass der Zugang zum notwendigen Darlehen noch einfacher ist.

Nachteile einer nebenberuflichen Tätigkeit

Wer als Teilselbstständiger arbeitet, ist einer doppelten Belastung ausgesetzt. Zu Beginn einer Existenzgründung wird ein hoher Zeitaufwand benötigt, um Kunden zu gewinnen, das Unternehmen anzumelden und möglicherweise erforderliche Investitionen zu tätigen. Auch wenn der Arbeitgeber erst mal keine Bedenken hat, so kann doch das Angestelltenverhältnis darunter leiden. Vergleichbare negative Auswirkungen hat das gleichzeitige Durchführen von selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung häufig auch auf das Privatleben. Aus diesem Grund steht man als Teilselbstständiger sehr unter Stress.

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