Die private Krankenversicherung klingt insbesondere für jüngere Versicherte sehr verlockend. Die Leistungen sind besser und die Kosten oftmals niedriger als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Doch mit der Zeit, sei es durch die jährlichen Beitragssteigerungen oder weil die berufliche Situation sich stark verändert hat, wird die private KV manchen Versicherten einfach zu teuer. Es gibt einige Möglichkeiten, den Beitrag zu senken und privat versichert zu bleiben. Doch wer dieses System bereits ausgeschöpft hat, sucht nicht selten den Weg zurück ins Solidarsystem, um so eine bezahlbare Absicherung für die Gesundheit zu haben.
Die PKV passt nicht immer
Wer gerade erst den Vertrag unterschrieben und jetzt ein schlechtes Bauchgefühl hat, kann die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nutzen, nachdem der Versicherungsschein eingegangen ist, um den Vertrag zu beenden. Ist der Vertragsabschluss allerdings schon länger her, ist das nicht mehr so einfach. Wenn die private Absicherung nicht mehr zur Lebenssituation passt, beispielsweise, weil die Prämien für die Familienversicherung so hoch sind oder weil die finanziellen Möglichkeiten sich verändert haben, sucht so mancher nach einer anderen Lösung. Wer bereits kurz vor der Rente steht, kann nicht mehr so einfach zurückkehren zur GKV. Auch wer erst spät in die PKV eingetreten ist, kann sie als Rentner nicht mehr verlassen. In diesen Fällen bleibt nur die freiwillige Versicherung mit den höheren Beiträgen im Alter.
Etwas komplizierter ist die Situation von Geschäftsführern. Je nach Vertragsgestaltung ergibt sich eine Befreiung von der Sozialversicherung. Allerdings ist das nicht immer so eindeutig, weshalb es bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung häufig zu erheblichen Nachzahlungen kommt. Eine Statusfeststellung für Gesellschafter oder Geschäftsführer durch unabhängige Experten kann hier für Klarheit sorgen.
Welche Möglichkeiten haben Angestellte?
Für Angestellte gelten bestimmte Entgeltgrenzen, die eine Sozialversicherungspflicht begründen. Sie liegt 2021 bei 64.350 Euro. Wer diese Grenze unterschreitet, und das 55. Lebnsjahr noch nicht überschritten hat, darf wieder in die gesetzliche Krankenversicherung. Wer gesetzlich versichert ist und diese Entgeltgrenze überschreitet, darf sich freiwillig gesetzlich versichern und oder kann in die PKV wechseln.
Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge ist eine Variante, mit der sich das Jahreseinkommen drücken lässt. Dazu darf das Bruttoeinkommen die Entgeltgrenze allerdings nicht allzu weit übersteigen. Angestellte haben einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 3.408 Euro. So viel Geld darf jeder maximal sozialabgabenfrei in die betriebliche Altersversorgung einzahlen. Dadurch reduziert sich die Berechnungsgrundlage für die Krankenversicherung. Liegt das Jahresbruttoeinkommen wieder unter der Grenze, ist ein Wechsel in die GKV reibungslos möglich.
Welche Möglichkeiten haben Selbstständige?
Bei Selbstständigen kann es etwas schwieriger werden, weil sich das Einkommen nicht so leicht herabsetzen lässt. Eine Möglichkeit ist der Wechsel in eine Festanstellung. Dabei muss der Verdienst höher sein als 450 Euro monatlich und unter der Entgeltgrenze von 64.350 Euro brutto liegen. Es ist nicht notwendig, dafür die Selbstständigkeit aufzugeben. Sie kann einfach im Nebenberuf weiterlaufen. Allerdings muss die Festanstellung der Hauptberuf sein und somit den größten Anteil an Einnahmen und Arbeitszeit haben. Anhaltspunkte sind 20 Stunden pro Woche oder mehr und ein Bruttoeinkommen von mindestens 1.645 Euro monatlich. Eine Scheinbeschäftigung bei einem Verwandten ist nicht ausreichend.
Eine weitere Möglichkeit ist die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und eine beitragsfreie Familienversicherung beim Ehepartner. Daran sind allerdings verschiedene Auflagen geknüpft: Das Einkommen des Ehegatten darf bestimmte Grenzen nicht übersteigen. 2021 gilt eine Verdienstgrenze von 533,33 Euro pro Monat oder ein Mini-Job mit nicht mehr als 450 Euro pro Monat.
Befreit von der Versicherungspflicht?
Einige privat Versicherte haben sich freiwillig von der Versicherungspflicht befreien lassen, obwohl das Einkommen unterhalb der Entgeltgrenze lag. Früher gab es dann kein Zurück mehr. Nach einem Gerichtsurteil des Bundessozialgerichts vom 25. Mai 2011 (Az. B 12 KR 9/09) wirkt eine freiwillige Befreiung nur für die aktuelle Beschäftigung. Endet diese, kann der Versicherte sich wieder gesetzlich versichern, vorausgesetzt, es tritt ein Sachverhalt ein aufgrund dessen dann wieder Versicherungspflicht für die GKV besteht. Wer nahtlos in einen anderen Job wechselt, wird nicht automatisch krankenversicherungspflichtig.
Notlösungen für Härtefälle
Wenn alle anderen Möglichkeiten scheitern, gibt es noch zwei recht drastische Maßnahmen, um doch noch in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln zu können.
Möglichkeit 1: Arbeitslos melden
Alle, die Arbeitslosengeld beziehen, können sich wieder bei der GKV versichern. Das gilt auch dann, wenn sich privat Versicherte von der Versicherungspflicht befreien ließen. Dabei gibt es eine Ausnahme: Wer bereits 55 Jahre oder älter ist, bleibt auch in diesen Fällen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen. Für Selbstständige funktioniert dies nur, wenn sie tatsächlich Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I haben. Bei dieser Möglichkeit genügt es, einen Monat lang Arbeitslosengeld zu beziehen, um wechseln zu können.
Möglichkeit 2: Im europäischen Ausland versichern
Das ist ebenfalls nur eine Notlösung. Wer im europäischen Ausland wohnt oder arbeitet, hat die Möglichkeit dort der gesetzlichen Pflichtversicherung beizutreten, wenn es eine entsprechende Pflichtversicherung dort gibt, beispielsweise in den Niederlanden, der Schweiz und Schweden. Um auch in Deutschland wieder zur GKV zurückkehren zu können, muss das Versicherungsverhältnis im Ausland für mindestens zwölf Monate bestanden haben. Nach der Rückkehr haben Versicherte drei Monate Zeit, der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten.