Wirtschaft & Finanzen

Privatinsolvenz: Ablauf, Dauer und Voraussetzungen

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Neben der Insolvenz, die Unternehmen oft anmelden müssen, gibt es auch eine Insolvenz, die sich auf Privatpersonen bezieht. Wenn eine Privatperson ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, sämtliche finanzielle Mittel erschöpft sind und sich die Schulden immer weiter anhäufen, dann sollte diese Person über eine Privatinsolvenz nachdenken. Die Privatinsolvenz richtet sich also vor allem nach Menschen, die oft hoffnungslos verschuldet sind und keinen anderen Ausweg sehen, um die Schulden zu tilgen.

Privatinsolvenz: Welche Voraussetzungen gibt es?

Zunächst muss der Schuldner eine natürliche Person sein, die im Sinne des § 13 BGB Verbraucher ist. Das bedeutet, dass er weder gewerblich noch selbständig tätig sein darf. Ist der Schuldner ein ehemaliger Selbständiger, so kann er das Privatinsolvenzverfahren nur nutzen, wenn er zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr selbständig tätig ist, er seinen (ehemaligen) Mitarbeitern keine Löhne oder Gehälter mehr schuldet und es insgesamt nicht mehr als 19 Gläubiger gibt.

Des Weiteren muss der Schulder vorweisen, dass er bereits versucht hat, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen, dieser Versuch allerdings gescheitert ist. Der Einigungsversuch muss von einer geeigneten Stelle belegt werden. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um einen Schuldnerberater oder Rechtsanwalt.

Ziele der Privatinsolvenz

Die Privatinsolvenz verfolgt hauptsächlich zwei Ziele. Zum einen geht es darum, seine Schulden loszuwerden. Damit dies schnell gelingt, stellt der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Dies bedeutet, dass ihm alle restlichen Schulden erlassen werden und er auf einen Schlag schuldenfrei wird. Selbstverständlich passiert dies nicht über Nacht und auch nicht, ohne die Gläubiger wenigstens teilweise zu befriedigen. Hat sich der Schuldner aber während der Wohlverhaltensphase gewissenhaft verhalten und seine Gläubiger regelmäßig über den Insolvenzverwalter bezahlt, so kann ihm das Gericht die restlichen Schulden erlassen.

Das andere Ziel der Privatinsolvenz besteht im sogenannten Pfändungsschutz. Sobald das Verbraucher- oder Privatinsolvenzverfahren eröffnet ist, ist der Schuldner vor Pfändungen geschützt. Dies soll verhindern, dass die finanzielle Misere des Schuldners noch verstärkt wird. So dürfen beispielsweise keine Haushaltsgegenstände gepfändet werden. Auch Gegenstände, die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt werden, sind unpfändbar. Ist der Schuldner allerdings im Besitz von Luxusartikeln, so sind diese nicht vom Pfändungsschutz betroffen und dürfen gepfändet werden.

Wie läuft das Privatinsolvenzverfahren ab?

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, stellt der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht. Das Gericht strebt sodann einen gerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern an. Scheitert dieser Versuch ebenfalls, so beginnt das vereinfachte Insolvenzverfahren. Zunächst wird eine Aufstellung über das noch vorhandene Vermögen des Schuldners gemacht. Das Restvermögen – abzüglich der Kosten für das Insolvenzverfahren – wird an die Gläubiger ausgezahlt. Ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter verwaltet nunmehr das Vermögen des Schuldners.

Der Schuldner muss einen pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abführen, der mit diesem Geld die Gläubiger weiterhin befriedigt. Wie hoch dieser pfändbare Anteil ist, ergibt sich aus der Pfändungstabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gesetzgeber sieht vor, dass jeder Schuldner noch über ausreichend finanzielle Mittel verfügen muss, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Restschuldbefreiung & Co.

Um von der Restschuldbefreiung profitieren zu können, muss der Schuldner die sogenannte Wohlverhaltensphase durchlaufen. Diese Phase dauert drei, fünf oder sechs Jahre ab Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens. Während dieser Zeit muss der Schuldner bestimmten Verpflichtungen nachkommen. Diese sind in § 295 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. So muss der Schuldner beispielsweise einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich im Falle einer Arbeitslosigkeit um eine entsprechende Erwerbstätigkeit bemühen. Weiterhin hat der Schuldner dem Insolvenzgericht sämtliche Adressänderungen oder Arbeitsstellen mitzuteilen.

Zudem darf der Schuldner seine Gläubiger nicht direkt befriedigen. Alle Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger müssen an den Insolvenzverwalter geleistet werden. Im Falle einer erhaltenen Schenkung oder Erbschaft, hat der Schuldner 50 % des Betrages abzugeben. Hat der Schuldner die Wohlverhaltensphase ordnungsgemäß vollzogen, so tritt die Restschuldbefreiung in Kraft. Das bedeutet, dass alle Forderungen, die zu diesem Zeitpunkt noch gegen ihn bestehen, werden ihm erlassen.

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